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Änderungen im

Gesundheitswesen 2019

Im Jahr 2019 werden Arbeitnehmer und Rentner bei ihren Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) deutlich entlastet. Denn dann beteiligen sich die Arbeitgeber wieder zur Hälfte an den Beiträgen zur GKV: Die „paritätische Finanzierung“ wird in der GKV wieder eingeführt. Aber es kommen im neuen Jahr auch zusätzliche Belastungen auf die Versicherten zu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen tragen, steigt zum 1. Januar um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose). Ausgebaut wird 2019 erneut das Leistungsangebot der Kassen, z. B. bei der Darmkrebsvorsorge oder dem Schutz vor HIV-Infektionen. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen 2019 auf einen Blick.

Paritätische Finanzierung entlastet Versicherte
Ab dem 1. Januar 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder zu gleichen Teilen – inklusive des Zusatzbeitrags. Diesen hatten bislang nur die Arbeitnehmer gezahlt. Durch die Wiedereinführung dieser sogenannten paritätischen Finanzierung werden die Versicherten allein 2019 um nahezu sieben Milliarden Euro entlastet. Von der Neuregelung, die mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) kommt, profitieren auch die Rentner: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt ab dem Jahreswechsel die Hälfte ihrer Zusatzbeiträge.

Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt 2019 wie bereits im Jahr 2018 bei 14,6 Prozent. Die Zusatzbeiträge werden kassenindividuell erhoben. Die Krankenkassen dürfen künftig ihren Zusatzbeitrag nur noch dann anheben, wenn ihre finanziellen Rücklagen geringer sind als ihre Ausgaben für einen Monat.

Entlastung für Selbständige
Selbstständige mit geringem Einkommen werden ab 1. Januar 2019 bei den Beiträgen zur Krankenversicherung deutlich entlastet. Das (angenommene) monatliche Einkommen, anhand dessen die Mindestbeiträge berechnet werden („Mindestbemessungsgrundlage“), wird von 2.283,75 Euro (2018) auf 1.038,33 Euro (2019) mehr als halbiert. Der Beitrag für die Krankenversicherung liegt damit für Selbstständige mit einem Einkommen von bis zu 1.038,33 Euro zwischen rund 165 Euro und rund 190 Euro, je nach Krankenkasse. Hinzu kommen die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung.

Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV)
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) steigt ab dem 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge je zur Hälfte (jeweils 1,525 Prozent).
In Sachsen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte – bis auf ein Prozent, das von den Beschäftigten allein getragen wird. Damit beträgt die Beitragsparität in Sachsen 1,025 Prozent (Arbeitgeberanteil) bzw. 2,025 Prozent (Arbeitnehmeranteil). Hintergrund: Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Diese Maßnahme ergriff die Politik, um einen Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen der Arbeitgeber zu schaffen. Lediglich Sachsen behielt den Feiertag. Als Kompensation dafür zahlen die sächsischen Arbeitnehmer ein Prozent ihres Bruttogehaltes mehr als die Arbeitgeber in die Pflegeversicherung ein.

Für kinderlose Mitglieder, die 23 Jahre oder älter sind, kommt ein Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozentpunkten hinzu. Der Arbeitgeber beteiligt sich an diesem Zuschlag nicht. Durch die Beitragserhöhungen ergeben sich Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,6 Milliarden Euro. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass die Beiträge zur SPV bis 2022 stabil bleiben.

Beitragsbemessungsgrenze 2019
Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Da die Löhne und Gehälter in Deutschland im vergangenen Jahr (2018) erneut gestiegen sind, ändert sich 2019 die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie steigt von 53.100 Euro (2018) auf 54.450 Euro im Jahr 2019. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze wird zusammen mit weiteren Rechengrößen der Sozialversicherung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Verordnung festgelegt. Die Verordnung trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Versicherungspflichtgrenze 2019
Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die jährliche Versicherungspflichtgrenze steigt von 59.400 Euro im Jahr 2018 auf 60.750 Euro im Jahr 2019. Die monatliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich von 4.950 Euro auf 5.062,50 Euro.

Für Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung (PKV) als Arbeitnehmer versichert waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze – vorausgesetzt, ihr damaliger Versicherungsvertrag umfasste Leistungen, die denen der GKV entsprochen haben. Im Jahr 2019 beträgt die Grenze für diesen Personenkreis 54.450 Euro.

Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.

Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2019
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern. Das setzt allerdings voraus, dass das Gesamteinkommen der Angehörigen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Die Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige wird von 435 Euro (2018) pro Monat auf 445 Euro pro Monat angehoben. Bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze bei 450 Euro pro Monat.

Eine beitragsfreie Mitversicherung eines Familienangehörigen ist ausgeschlossen, wenn dessen Einkommen oberhalb dieser Grenzen (445 Euro bzw. 450 Euro pro Monat) liegt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Familienversicherung für Kinder, wenn das Einkommen des anderen Elternteils oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt (für 2019: 60.750 Euro pro Jahr bzw. 5.062,50 Euro pro Monat) und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds und der Ehepartner nicht gesetzlich krankenversichert ist.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen 2019
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts. Für Versicherte mit chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Von den Bruttoeinnahmen des Haushalts werden bestimmte Beträge abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese „Freibeträge“ richten sich nach der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzten Bezugsgröße. Für das Jahr 2019 steigt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen von 5.481 Euro (2018) auf 5.607 Euro, für jeden weiteren Angehörigen von 3.654 Euro (2018) auf 3.738 Euro, der Kinderfreibetrag steigt von 7.428 Euro (2018) auf 7.620 Euro.

Höchstgrenze für das Krankengeld 2019
Wenn Versicherte durch eine Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig sind (in der Regel mehr als sechs Wochen) oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2019 steigt das Höchstkrankengeld von 103,25 Euro (2018) auf 105,88 Euro pro Kalendertag.

Neuerungen beim Krankengeld
Ab 1. April 2019 können alle hauptberuflich Selbstständigen wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen. Das Krankengeld beläuft sich auf 70 Prozent des Arbeitseinkommens, beträgt aber höchstens 105,88 Euro pro Tag. Es wird ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Versicherte können wegen desselben Leidens bis zu 78 Wochen Krankengeld erhalten.

Neuerungen gibt es auch beim Krankengeldantrag. Um sich ihren Anspruch auf Krankengeld von der Kasse zu erhalten, mussten Versicherte bislang spätestens einen Werktag nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zum Arzt und die Krankschreibung verlängern lassen. Nach der Neuregelung reicht es nun aus, die Folgebescheinigung innerhalb eines Monats vom Arzt ausstellen zu lassen und bei der Krankenkasse einzureichen. Allerdings ruht dann der Krankengeldanspruch, bis der gelbe Schein der Kasse vorliegt. Die Regelung gilt ab dem 1.1.2019.

Bundeszuschuss 2019
Mit dem aus Steuern finanzierten „Bundeszuschuss“ werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben bzw. versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Dazu gehören zum Beispiel die beitragsfreie Familienmitversicherung oder Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Wie bereits im Vorjahr beträgt der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds im Jahr 2019 14,5 Milliarden Euro.

Kürzere Wartezeiten auf Arzttermine
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bringt ab 2019 zahlreiche Neuerungen. Kernstück ist jedoch die Verkürzung der Wartezeiten auf Arzttermine. Das TSVG sieht dazu eine ganze Reihe von Änderungen vor.

Anspruch auf die ärztliche Zweitmeinung
Steht eine Operation oder größere Untersuchung an, kann es sinnvoll sein, sich zuvor eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Ab 1. Januar haben gesetzlich Krankenversicherte diesen Anspruch bei geplanten Mandel-OPs und Gebärmutterentfernungen. Ärzte, die diese OP-Indikation stellen, müssen die Versicherten über ihr Recht auf eine Zweitmeinung informieren. Der Anspruch soll auf weitere Eingriffe ausgebaut werden.

Quelle: Verband der Ersatzkassen | vdek.com

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